Seit Jahren schwelt ein Streit um die Zuordnung von Umsatzsteuerzahlungen aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen um den Jahreswechsel bei der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG.
Das FG München hat mit Urteil vom 15.10.2020 – 15 K 2604/19 hier – nach meiner Beurteilung zutreffend - klar Stellung bezogen.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH X R 2/21 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher bis zu einer Klarstellung des BFH offengehalten werden.