Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, erzielt er aufgrund der Sonderrechtsbeziehung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den steuerpflichtigen Vermietungseinnahmen steht der Werbungskostenabzug gegenüber.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann ein Werbungskostenabzug jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.
Nach dieser Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt.
BFH-Urteil v. 17.04.2018 – IX R 9/17, DStR 2018, 1758
BMF-Schreiben v. 13.12.2005, BStBl I 2016, 4
Der BFH widerspricht der günstigeren Auffassung der Finanzverwaltung. Es bleibt gegenwärtig abzuwarten, wie die Finanzveraltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird.