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Im Referentenentwurf des „JStG 2020“ ist eine neue „Spielwiese“ für Finanzämter vorgesehen!

Mit der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 2 EStG mit dem Ziel der Kürzung der Werbungskosten befassen sich Finanzämter sehr gerne.

 

Nach der bisherigen Rechtslage für eine verbilligte Überlassung von Wohnraum unter 66 v.H. der ortsüblichen Miete zu einer anteiligen Kürzung der Werbungskosten.

 

Von einer positiven Einkünfteerzielungsabsicht wird dagegen bei einer dauerhafte Vermietung regelmäßig ausgegangen.

 

Diese seit längerem bestehende Rechtslage wird wohl ab 2021 etwas komplizierter werden.

 

Nach den derzeitigen Planungen wird die Grenze von 66 v.H. auf 50 v.H. absenkt, was zu begrüßen wäre.

 

Aber dabei soll es nicht bleiben. Denn das BMF beurteilt die Situation in der Weise, dass bei einer Miete zwischen 50 v.H. und 66 v.H. individuell eine positive Einkünfteerzielungsabsicht überprüft werden muss.

 

Sollte diese Prognose negativ sein, sei nur von einer Einkünfteerzielungsabsicht für den entgeltlichen Teil auszugehen, so dass die Werbungskosten nur für diesen entgeltlichen Anteil abzugsfähig sind.

 

Es benötigt keiner großen Phantasie sich vorzustellen, mit welcher Energie sich die Finanzämter auf diese Neuregelung stürzen werden.

 


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