In der Praxis ist es immer wieder ein Ärgernis, dass nach § 82b EStDV verteilte Erhaltungsaufwendungen bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge verloren gehen können.
Im Regelfall dürfte die Abzugsfähigkeit zur Zeit nicht zu Problemen führen, da die Finanzbehörden die Abzugsfähigkeit in R 21.1 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStR positiv geregelt haben. Hierauf sollten Finanzämter bei anderslautenden Handlungen aufmerksam gemacht werden.
Nun hatte das FG Berlin-Brandenburg jedoch, über einen etwas vom Regelfall abweichenden Sachverhalt zu entscheiden.
Im seinem Beschluss vom 30.3.2017 7 V 7052/17 ging es um die Frage, ob die Abzugsfähigkeit bei einem Erben auch gegeben ist, wenn die Mutter das Grundstück bereits viel früher auf den Steuerpflichtigen übertragen hat, sich jedoch den Nießbrauch am Grundstück vorbehalten hat.
Das FG hat in seinem ADV-Beschluss erhebliche Zweifel an der Nichtabzugsfähigkeit geäußert.
In der Praxis sollte daher überlegt werden, wie im Einzelfall zu handeln ist.
Möglicherweise ist der Abzug des noch nicht verteilten Aufwands im Todesjahr der Mutter empfehlenswert.