Die vorstehende Gestaltung war in der Vergangenheit ein einfaches Gestaltungsmittel zur Verhinderung einer Betriebsaufspaltung.
Mit seinem Urteil vom 28.5.2020 IV R 4/17 hat der IV. Senat des BFH mit diesem Vorurteil aufgeräumt.
In dieser Entscheidung hat sich der IV. Senat mit zwei Fragestellungen auseinandergesetzt und überraschende Ergebnisse erzielt.