In der Fachliteratur wird immer wieder auf die Gefahr des versäumten Buchwertfortführungsantrags verwiesen.
In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die konkrete Frage, ob hier bestimmt Formvorschriften einzuhalten sind.
An dieser Stelle ist es zu begrüßen, dass sich der BFH in seiner Entscheidung vom 19.12.2018 I R 1/17, die erst im Augustheft von BFH-NV veröffentlicht worden ist, zu dieser Frage geäußert hat.
Der I. Senat verwende hier eine Formulierung von Patt in Dötsch – Patt – Pung – Möhlenbrock UmStG § 20 RZ 305.
Demnach verlangt das Gesetz keine bestimmte Antragsform, so dass der Antrag auch durch konkludentes Verhalten - durch Ansatz der Buchwerte in den mit den Steuererklärungen eingereichten Bilanzen - gestellt werden kann.
Insoweit ist die Entscheidung des I. Senats des BFH sehr zu begrüßen.