Mit Stand vom 07.12.2022 hat das BMF endlich die lang ersehnten FAQ zur bereits seit dem 26.10.2022 geltenden und in § 3 Nr. 11c EStG geregelten Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Danach ist es möglich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro vollkommen frei von Steuern und Sozialabgaben auszahlen. Eine echte "Win-Win-Situation" für Arbeitgeber und Arbeitnehmer! Die FAQ beinhalten dabei insbesondere konkrete Regelungen darüber, welche Arbeitnehmergruppen von der Inflationsausgleichsprämie profitieren können. Neben klassischen Arbeitnehmern sind das zum Beispiel auch Minijobber, Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Elternzeit oder Bezug von Krankengeld, aber auch Versorgungsbeziehende und ehrenamtlich Tätige (sofern Arbeitnehmer).
Daneben wird auch auf Gehaltsumwandlungen, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten wie auch der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie eingegangen. Das BMF stellt klar, dass die Prämie nach den Regelungen der ZPO der normalen Lohnpfändung unterliegt. Ebenfalls wird der Frage nachgegangen, in welcher Konstellationen ein Arbeitnehmer die Prämie mehrfach steuer- und beitragsfrei erhalten kann.