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Integrierte Vorsorgung bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen

Die OFD Frankfurt hat mit Verfügung v. 16.8.2016 – S 2241 A – 65 – St 213 zur vorstehenden Fragestellung umfassend Stellung bezogen.

Das Problem

Das Problem ist nicht neu. Nach § 140a ff SGB II können Krankenkassen Verträge mit Ärzten Sondervereinbarungen – integrierte Gesamtversorgung – treffen. Nach diesen Vereinbarungen erbringt der Arzt dann für Fallpauschalen eine ärztliche Leistung gegenüber dem Patienten und liefert ihm gleichzeitig die Arzneien und Hilfsmittel.

Die ärztliche Leistung ist ohne Zweifel freiberuflich. Die Lieferung von Arzneien und Hilfsmittel ist gewerblich. Soweit diese Leistungen durch eine Gemeinschaftspraxis erbracht wird, kommt es dem Grunde nach zu einer Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG = Gewerbebetrieb.

Die Beurteilung durch die OFD

Die OFD Frankfurt greift diese Fragestellung aus Anlass der 3 Urteile des VIII. Senats auf, die sich mit der Anwendung von § 15 (3) Nr. 1 EStG befasst haben. Danach ist seit diesen Urteilen eine Geringfügigkeitsgrenze von 3 v.H. und von 24.500 € des Nettoumsatzes zu berücksichtigen.

Bis zu diesen Umsatzgrenzen ergibt sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH keine gewerbliche Infektion mehr. Die OFD Frankfurt verweist in ihrer Weisung darauf, dass die Entscheidungen auch im Anwendungsbereich der integrierten Gesamtversorgung zu beachten sind.

Wie Sie in der gestaltenden Beratung optimal mit dieser neuen Rechtslage umgehen sollten, werden wir mit Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2016 erörtern.


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