In einem Revisionsverfahren vor dem BFH betreffend das Streitjahr 2011 ging es um den Nachweis der nahezu ausschließlichen Nutzung eines betrieblich angeschafften PKW, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde und die Frage, ob hierfür eine Fahrtenbuchpflicht gilt.
Der Kläger hatte den privaten Nutzungsanteil des Pkw anhand eines Fahrtenbuchs mit 8,45% ermittelt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dieses im Nachgang verworfen und die 1%-Methode angewandt. Fraglich war, ob damit auch der Nachweis der nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von mindestens 90% für Zwecke des IAB zu verwerfen war.
Nach dem Urteil des BFH vom 15.07.2020 (Az. III R 62/19, Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2018, Az. 7 K 7287/16) ist der Nachweis nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er könne auch – entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze – durch andere Beweismittel geführt werden. Laut BFH stelle die 1 %-Regelung keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar. Mangels ausdrücklicher Verweisung komme sie im Rahmen des § 7g EStG daher nicht in Betracht.
Das Verfahren wurden an die Vorinstanz zurück verweisen. Hier sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermitteln, dass der PKW zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurde.
Hinweis: Das Jahressteuergesetzt 2020 hat diverse Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag mit sich gebracht (z.B. Anhebung der Gewinngrenze, Anwendung auch auf vermietete Wirtschaftsgüter, Erhöhung des Abzugsbetrages auf 50%). Keine Änderungen gab es hingegen in Bezug auf die Nachweisführung. Entsprechend kann der Nachweis nach allgemeinen Grundsätzen erbracht werden und ist – analog zum BFH-Urteil – nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt.