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Ist auch nach einer ergangenen Einspruchsentscheidung noch ein Antrag auf schlichte Änderung möglich?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur noch der Klageweg bleibt oder, ob es auch möglich ist, auch zu diesem Zeitpunkt noch einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen.

Hierzu hat das FG Düsseldorf mit seiner Grundsatzentscheidung vom 3.11.2016, 11 K 2694 -/13 E grundsätzlich Stellung genommen.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger mit ihrem schlichten Änderungsantrag keinen zweiten Rechtsweg zur Prüfung eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausdiskutierten Sachverhaltes erlangt, weil im konkreten Streitfall die nunmehr geltend gemachte Vermietungsabsicht im Rahmen der Einspruchsentscheidung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht geprüft worden war.

Im Übrigen ergebe sich im Umkehrschluss aus § 364b AO, dass ein neuer Tatsachenvortrag, der keiner Ausschlussfrist unterfällt, im Rahmen eines Antrags auf schlichte Änderung zu berücksichtigen sei.

Insofern ist ein möglicherweise im Rahmen des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO maßgebendes Ermessen des FA auf Null reduziert, d.h. bei Vorliegen der sachlichen Änderungsvoraussetzungen ist das Finanzamt zur Durchführung der Änderung verpflichtet, sofern den Steuerpflichtigen kein grob schuldhaftes, verspätetes Einreichen von Unterlagen vorgeworfen werden kann.

Da die Frage, ob bzw. inwieweit eine Prüfung im Einspruchsverfahren einen schlichten Änderungsantrag innerhalb der Klagefrist ausschließt, grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hat, hat das FG die Revision zum BFH zugelassen.

 


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