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Ist bei einem Totalausfall der Computeranlage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren?

Mit seinem Urteil vom 19.3.2019 II R 29/17 hat der II. Senat des BFH ein m.E. sehr harte Entscheidung getroffen.

Denn nach Auffassung des II. Senats des BFH ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren werden, wenn bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders in der Kanzlei des Prozessvertreters nicht dargetan wird, dass ausreichende Vorkehrungen zur Fristenkontrolle für den Fall eines Totalausfalls der Computeranlage getroffen worden sind.

Es wäre interessant zu erfahren, wie sich der II. Senat des BFH die konkreten Vorkehrungen des Steuerberaters vorstellt.


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