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Ist das noch eine ernstzunehmende Verwaltungsanweisung oder eine gelebte Satire?

Die OFD Niedersachsen hat sich in einer Weisung vom 31.5.2017 mit der Frage befasst wie die Leistungen eines Kaffeelieferanten an Kantinenbetriebe umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Dabei ist die OFD Niedersachsen zu folgendem Ergebnis gelangt:

  • Stellt ein Kaffeelieferant auf Grund eines Liefervertrags Kantinenbetrieben unentgeltlich Kaffeeautomaten zur Verfügung, soll es sich um zwei selbständige Leistungen handeln.
  • Das geschätzte Entgelt für die Gestellung des Kaffeeautomaten soll nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
  • Eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistung will die OFD dagegen annehmen, wenn der Verkauf von Kaffeepulver nur in mit den Automaten kompatiblen vorportionierten Systembechern erfolgt, der Preis für das Kaffeepulver mit der Anzahl der verkauften Getränke sinkt, den Kantinenbetreibern als Kunden der Kasseninhalt zusteht und sie die Preisgestaltung für den Verkauf des fertigen Kaffees bestimmen.

Der Verfasser der Newsletter wünscht sämtlichen Kolleginnen / Kollegen viel Erfolg bei der Erläuterung dieser Weisung gegenüber den Mandanten.


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