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Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig - jetzt liegt die Begründung vor
Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt seine Begründung vorgelegt, warum es den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hält. Bereits im August 2013 hatte das Finanzgericht entschieden, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dieser Frage erneut anzurufen. Jetzt wurde die Begründung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG übersandt. Dieser umfasst insgesamt 70 Seiten.
„Die Argumente sind überzeugend. Die Politik sollte den umfangreichen Beschluss zum Anlass nehmen, sich noch einmal intensiv mit dem Solidaritätszuschlag zu befassen“, so Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler. „Möglicherweise werden die Karlsruher Richter die Politiker nicht bis 2019 gewähren lassen und bereits vorher das Soli-Aus verkünden.“ Die Politik will erst beim Auslaufen des Solidarpaktes im Jahr 2019 über den Fortbestand der Ergänzungsabgabe entscheiden. Das Gerichtsverfahren könnte diesen Zeitplan nun durcheinanderbringen.
Das Finanzgericht legt dem BVerfG die Frage, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist, bereits zum zweiten Mal vor. Einen ersten Anlauf hatte das Gericht bereits im Jahr 2009 unternommen. Allerdings wiesen die Verfassungsrichter seinerzeit die Vorlage aus formalen Gründen zurück und befassten sich inhaltlich nicht mit der Ergänzungsabgabe.
Jetzt stehen die Aussichten weitaus besser, dass sich das Bundesverfassungsgericht auch inhaltlich mit der Ergänzungsabgabe auseinander setzen wird, denn das Niedersächsische Finanzgericht hat die Rechtsfrage noch einmal detailliert aufgearbeitet. Dieses Mal argumentieren die Richter aus Hannover unter anderem mit verschiedenen Anrechnungsvorschriften im Einkommensteuerrecht. Solche gibt es etwa bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer. Durch die Anrechnung anderer Steuern vermindert sich die Einkommensteuer. Damit reduziert sich auch der Solidaritätszuschlag. Den Minderungsmechanismus gibt es bei Arbeitnehmern und Freiberuflern nicht, die nur Einkünfte in Deutschland erzielen. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 7 K 143/08).