Die Finanzbehörden gehen in der Praxis mit Hinzurechnungen i.S.d § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG zum Leidwesen der Mandanten „sehr großzügig“ um.
Das FG Köln hat die Finanzbehörden hinsichtlich der o.a. Fragestellung mit seinem Urteil vom 21.2.2019 10 K 2174/17 in die Schranken verwiesen und eine Hinzurechnung abgelehnt.
Die Finanzehörden sind jedoch hartnäckig und haben gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt, AZ BFH I R 22/19.
In einchlägigen Fallgestaltungen sollten Sie die Streitfälle jedoch offen halten.