Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat.
Er hat daher im Anschluss an seine mündliche Verhandlung am Freitag, den 2. Dezember 2016, beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, Aktenzeichen des Verfahrens: 7 K 83/16).
Die Tendenz zu diesem Beschluss war absehbar.
Aber nun steht es fest: Sie sollten spätestens ab jetzt sämtliche Verfahren offen halten.