Das FG Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 31.1.2019 2 V 112/18 deutlich gemacht, dass es den Abzinsungssatz von 5,5 v.H. aufgrund der Nullzinsphase für verfassungswidrig hält und einem entsprechenden ADV-Antrag stattgegeben.
Das FG hat gegen seinen Beschluss die Beschwerde zugelassen.
Ergänzend verweisen wir in diesem Zusammenhang auf die Veröffentlichung von Cloer / Holle / Miemeyer, DStR 2019, 347, die sich - im Zeitrahmen der Nullzinsphase - für ein Ausscheiden von unverzinslichen Darlehen aus dem Anwendungsbereich des § 6 (1) Nr. 3 EStG aussprechen.
Bei der Erstellung aktueller Jahresabschlüsse sollten die vorstehenden Informationen einfließen.
Sobald uns Informationen zu dem o.a. Verfahren vorliegen, werden wir Sie darüber selbstverständlich informieren