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Ist die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG ggf. auch ohne Antrag verbraucht?

Zu dieser Frage hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 28.09.2021 VIII R 2/19 Stellung genommen.

 

Seine Kernaussagen lauten wie folgt:

 

  1. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.

 

  1. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.

 

Die Entscheidung des BFH bedeutet für die Praxis, dass auf diese Problematik bei der Überprüfung von Steuerbescheiden erheblich Sorgfalt aufgebracht werden muss.


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