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Ist ein im Krankenhaus tätiger „Honorararzt“ sozialversicherungspflichtig?
Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 15.12.2015 – L 2 R 516/14 zur vorstehenden Rechtsfrage Stellung bezogen.
Das LSG ist zu der Auffassung gelangt, dass „Selbständige Honorarärzte“, die in den Klinikalltag eingegliedert sind und einen festen Stundensatz erhalten, abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig sind.
Das Ergebnis resultiert dem Grunde nach auf der Überlegung, dass der Honorararzt kein unternehmerisches Risiko trägt und zudem voll in den normalen Krankenhausbetrieb eingegliedert ist.