In der Praxis stellt sich häufiger die Frage, ober eine Minijobberin gleichzeitig im Unternehmen und im Privathaushalt beschäftigt werden kann.
Hierzu verweist die Fachzeitschrift LGP 2017, 109 auf eine Stellungnahme der Minijob-Zentrale.
Demnach ist eine derartige Konstellation zwar möglich, allerdings fallen dann einheitlich die höheren gewerblichen Abgaben an.
Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Minijobberin ist ausschließlich über das Unternehmen zu melden und abzurechnen.
Somit fallen die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst an.
Das Haushaltsscheckverfahren ist nicht anwendbar.