Das Hanseatische OLG hat sich in seiner Entscheidung vom 25.1.2019, ErbBstg 2019, 241 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch eine Kopie des Testaments ausreichend sein kann.
Nach Auffassung des OLG sind jedoch strenge Anforderungen an den Nachweis der Existenz eines entsprechenden Originals zu stellen.
Entscheidend ist, dass die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann.
Im konkreten Urteilsfall ergaben sich nach Auffassung des OLG keine Anlässe, die für die Annahme einer Testamentsfälschung gesprochen haben.