In der Praxis stellt sich nicht selten die Frage, ob auch noch nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung noch ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO gestellt werden kann.
Das FG Düsseldorf hat diese Frage in seinem Urteil vom 3.11.2016 11 K 2694/13 E (Rev. AZ BFH IX R 2/17) hat diese Frage dem Grunde nach bejaht.
Im konkreten Streitfall hatte das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung entscheidungserhebliche Unterlagen, die der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren vorgelegt hatte, nicht berücksichtigt.
Wie Büchter-Hole in EFG 2017, 712 jedoch ausführt, besteht hier ein erhebliches Restrisiko. Aus diesem Grunde sollte aus Vorsichtsgründen dennoch Klage erhoben werden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund eines Antrags auf schlichte Änderung auch keine AdV nach § 361 AO gewährt werden kann.