Aufgrund der Entscheidung des BFH vom 10.10.2017 X R 33/16 und den entsprechenden Urteilsanmerkungen durch einen Richter am BFH ist es zu befürchten, dass sich Betriebsprüfer mit der o.a. Fragestellung auseinandersetzen werden.
Die Entscheidung des BFH ist zu der Altfassung des § 7g EStG (Ansparrücklage) ergangen.
Aufgrund der Urteilsbegründung und den Anmerkungen des BFH-Richters ist jedoch anzunehmen, dass die Grundsätze der Entscheidung - Verwehrung des § 7g EStG bei der geplanten Anschaffung von Fahrzeugen im höheren Preissegment - auch im Rahmen der aktuellen Rechtslage Anwendung finden.
Sie sollten Ihre Mandanten daher über diese Umstände und mögliche Mehrsteuern im Rahmen von Außenprüfungen informieren.
Über die näheren Hintergründe werden wir Sie selbstverständlich im Rahmen unserer Seminarveranstaltung taxnews-aktuell-3-2018 informieren.