Das Pflichtteilsrecht kann bei der Planung einer Vermögensnachfolge ein erheblicher Störfaktor sein.
Die hier im Raume stehenden Gestaltungsvarianten zur Verhinderung dieser Nachteile beruhen seit langem auf der einfachen Gestaltung der Einbringung des Vermögens in eine Personengesellschaft an der der potentielle Erblasser und von ihm ausersehene Erbe beteiligt sind.
Schließt der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes des potentiellen Erblassers einen Abfindungsanspruch des Erben aus, scheidet der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen ersatzlos aus der Erbmasse aus.
Fraglich ist jedoch, ob in einem solchen Fall unter Umständen dennoch ein Pflichtteilsanspruch entsteht.
Mit dieser Fragestellung und evtl. bestehenden Beurteilungsvarianten hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 3.6.2020 – IV ZR 16/19 befasst.
Mit dieser Entscheidung und den bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten befasst sich die Veröffentlichung von Werner, NWB 2020, 2621.
Soweit Sie sich mit der vorstehenden Gestaltungsidee befassen möchten, empfehlen wir die Literatur dieser Veröffentlichung.