Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind ausschließlich die Arbeitskosten steuerlich abzugsfähig.
In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass die Arbeitskosten nicht gesondert ausgewiesen werden. Diese Frage stellt insbesondere bei Hausanschlusskosten, die nunmehr dem Grunde nach auch berücksichtigt werden können.
Das BMF lehnt in seinem aktuellen Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I, 1213, RZ 40 eine Schätzung des Arbeitslohns ab und beharrt auf einer konkreten Aufteilung der entstandenen Kosten.
Das BMF ignoriert an dieser Stelle im Ergebnis eine Entscheidung des BFH vom 20.3.2014 VI R 56/12, BStBl 2014 II, 882, in dem der BFH im Ergebnis eine Schätzung durch das FG Berlin-Brandenburg nicht beanstandet hat.
Nun ist aufgrund der Entscheidung des FG Sachsen vom 12.11.2015 - 8 K 194/15 erneut eine Revision beim BFH zu dieser Fragestellung anhängig, AZ BFH VI R 18/16.
Soweit in der Praxis eine Aufteilung des Aufwands beim Rechnungsersteller nicht bewirkt werden kann, muss daher eine Schätzung des Arbeitsaufwands erfolgen. Sollten die Finanzämter dem Antrag nicht folgen, müssen die Verfahren im Hinblick auf die Musterrevision offen gehalten werden.