Das FG München musste in seiner Entscheidung vom 13.3.2017 7 K 1767/15 zur Frage Stellung nehmen, ob auch gegenüber einem früheren Gesellschafter eine VGA vorliegen kann.
Das FG München ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verzicht auf eine werthaltige Forderung auch gegenüber einem früheren Gesellschafter zur Annahme einer VGA führen kann.
Eine Ausnahme sieht das FG nur dann als gegeben an, wenn es sich um eine echte Sanierungsmaßnahme handelt.
Das FG gelangt zu diesem Ergebnis, weil es nach seiner Auffassung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung ankommt. Entscheidend ist somit, ob die Darlehenshingabe noch während der Zeit der Gesellschafterstellung erfolgt ist.
Gegen die Entscheidung des FG ist NZB beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ I B 43/17 beim BFH anhängig ist.