In einem Beitrag der Zeitschrift LGP 2020, 191 wird die vorstehende Frage diskutiert.
Nach den dortigen Ausführungen ist die vorstehende Frage eindeutig positiv zu beantworten.
Dabei ist es unbedeutend, ob es sich um einen festangestellten Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, im befristet angestellte Arbeitnehmer, Aushilfen/geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder handelt.