Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 11.3.2016 - 9 K 2928/13 zu dieser Frage geäußert.
Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach der Inanspruchnahme von § 7g EStG auf der Ebene der Gesamthand eine begünstigende Investition auch im Sonderbetriebsvermögen erfolgen kann.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH IV R 21/16 anhängig ist.
Es wird interessant sein, wie sich der IV. Senat des BFH hierzu äußern.
Hierbei ist zu beachten, dass Kulosa in Schmidt/Kulosa EStG § 7g RZ 36 den umgekehrten Fall positiv beurteilt. Kulosa beurteilt den Sachverhalt der Inanspruchnahme von § 7g EStG im Sonderbetriebsvermögen und der späteren Investition durch die Gesamthand positiv.
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