Die Finanzbehörden haben die vorstehende Frage bisher negativ beantwortet.
Die Finanzgerichte sind der Rechtsauffassung der Finanzbehörden gefolgt.
Der XI Senat des BFH hatte Bedenken gegen diese Rechtsauffassung und hatte die Frage folgerichtig dem EuGH vorgelegt, Vorabentscheidungsersuchen vom 18.9.2018 XI R 19/15.
Der EuGH hat nun mit Urteil vom 5.3.2020 – C 48/18 entschieden, dass hier eine Umsatzsteuerbefreiung gegeben sein kann, wenn die Telefonberatung eine therapeutische Zielsetzung verfolgt hat.