Hartmann hat sich in NWB 2017, 2775 mit der interessanten Frage auseinandergesetzt, ob durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung möglicherweise ein Anwendungsfall der Mindestlohnunterschreitung gegeben ist.
Er kommt in seiner Veröffentlichung zu dem Ergebnis, dass die Rechtslage ungeklärt ist und rät daher von derartigen Vereinbarungen dringend ab.
Die Folgen einer derartigen Vereinbarungen können für den Arbeitgeber in 3-facher Weise unerfreulich werden:
- Möglicherweise hätte der Arbeitnehmer Nachzahlungsansprüche
- Diese Ansprüche wären dann auch nachzuverbeitragen
- Und möglicherweise droht dem Arbeitgeber auch noch ein Bußgeld nach § 21 Abs. 1 Nr. 9. MiLoG