Im einem Streitfall vor dem FG Niedersachsen ging es um die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitgeber in zwei getrennten Gewerbebetrieben z.T. dieselben Arbeitnehmer in der Weise beschäftigen kann, dass in einem Betrieb versicherungspflichtige und im anderen nicht versicherungspflichtige geringfügig lohnsteuerpauschalierte Beschäftigungen vereinbart worden sind.
Das FG Niedersachsen ist in seinem Urteil vom 26.9.2017 - 14 K 241/16, vorl. nicht rkr. zu dem Ergebnis gelangt, dass eine derartige Konstellation nicht anzuerkennen sei.
Nach seinem Verständnis liegen jeweils einheitliche Beschäftigungsverhältnisse vor.