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Kann eine Hosentasche eine offene Ladenkasse darstellen?

Mit der vorstehenden Fragestellung hat sich das FG Hamburg in seinem (vorläufig nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 28.2.2020 – 2 V 129/19 befasst.

 

Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine offene Ladenkasse auch in der Hosentasche geführt werden kann.

 

Die Kernausführungen des  Beschlusses des FG sind wirklich spannend. Aus diesem Grunde möchte ich sie wörtlich zitieren:

 

Bekanntlich wird manchem Steuerpflichtigen vorgeworfen, er „buche“ mit dem Buchungssatz „Hosentasche an Kasse“.

 

Die verdeutlicht, dass nach der bisherigen Praxisauffassung die Hosentasche von der Kasse zu trennen ist.

 

Damit scheint es aufgrund der Besprechungsentscheidung vorbei, weil danach die Hosentasche „zur Not“ mit einer Kassen gleichzusetzen ist.

 

Das FG hat sich sodann mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Konstrukt der „offenen Ladenkasse in der Hosentasche“ erforderlich sei, um einen Schätzungsanlass zu bejahen.

 

Das FG hat sich sehr umfangreich mit diesen Frage befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schätzung des Finanzamts teilweise unzutreffend ist und die ADV daher teilweise zu gewähren sei.

 

Wer sich mit dieser Frage intensiver auseinandersetzen mag bzw. muss, dem empfehlen wir dringend die Literatur des Beschlusses und die spannenden Urteilsanmerkungen von Bleschick, EFG 2020, 891.

 


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