In der Praxis geschieht es häufig, dass Steuerbefreiungstatbestände, wie z.B. die Vorlage einer NV-Bescheinigung, verspätet bei der Bank vorgelegt werden.
Für dieses Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2015 zufließen, eine gesetzliche Änderung vorgenommen, § 44b Abs. 5 Satz 3 EStG.
Demnach hat die zum Steuerabzug Verpflichtete die nachträglich vorgelegten Unterlagen noch zu berücksi ...
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