Fraglich war im Streitfall, ob das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung eine Anrufungsauskunft widerrufen und dennoch den vorläufigen Rechtsschutz in Form der ADV verweigern darf.
Der VI. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 15.1.2015 - VI B 103/14 festgestellt, dass ein Antrag auf ADV bei dieser Fallgestaltung nicht statthaft ist.
Ein Antrag auf AD V nach § 69 (3) FGO setzt voraus, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene ...
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