Der VI. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BStBl 2011 II, 1015 seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Diese Rechtsprechung hat der VI. Senat mit seiner aktuell veröffentlichten neuen Entscheidung vom 18.6.2015 VI R 17/14 wieder aufgegeben. Danach sind Zivilprozesskosten nur dann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen ...
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