Häufig haben Mandanten das Bedürfnis nach der Gründungsphase des Unternehmens, eine Haftungsbegrenzung für sich persönlich zu erreichen.
Aus diesem Grunde besteht der Wunsch, das Unternehmen in der Rechtsform der GmbH weiterzuführen.
Die Einbringung nach § 20 UmwStG in eine KapGes ist dem Grunde nach relativ einfach machbar. Es ist jedoch dringend erforderlich, dass die Grundregeln streng beachtet werden, damit es nicht zu einer Aufdecku ...
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