Mit seinem Beschluss vom 22. April 2024, III B 82/23 hat der III. Senat des BFH die beiden nachfolgenden Leitsätze veröffentlicht:
Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setzt die Darlegung und (gegebenenfalls) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus, wonach das Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die ...
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