Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 20.5.2016 - 12 K 562/13 zur Frage Stellung genommen, ob die Kosten eines Studiums als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtig werden können, wenn der Studierende für sein Studium ein Stipendium erhält.
Das FG Köln hat den Abzug verwehrt, weil dem Steuerpflichtigen aufgrund des steuerfreien Stipendiums im Ergebnis keine eigenen Aufwendungen entstanden sind.
Das FG Köln hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen, die unter dem AZ BFH VI R 29/16 nunmehr anhängig ist.