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Kein Abzugsverbot für Räume, die nicht dem Typus häusliches Arbeitszimmer entsprechen - z.B. Besprechungsräume

Die allseits erwartete Entscheidung des VI. Senats zur Anwendung der Arbeitszimmerregelung für Lehrer und ähnliche Berufe steht noch immer aus. Gleichwohl hat der IV. Senat des BFH mit seiner Entscheidung vom 26.3.2009 VI R 15/07 grundsätzliche Ausführungen zur Arbeitszimmerregelung gemacht. Demnach fallen Räumlichkeiten - wie z.B. ein Besprechungsraum -, die nicht dem Typus häusliches Arbeitszimmer entsprechen, nicht unter die einschränkende gesetzliche Regelung. Die Aufwendungen für derartige Räume sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig.

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