Zur vorstehenden Fragestellung hat das FG Hamburg mit seinem rkr. Gerichtsbescheid vom 18.10.2023 – 1 K 163/23 Stellung bezogen.
Demnach fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Pauschale ist.
Solange die Energiepreispauschale noch nicht i.S.d. § 115 (2) EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale die Auszahung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.