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Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

Zur vorstehenden Fragestellung hat das FG Hamburg mit seinem rkr. Gerichtsbescheid vom 18.10.2023 – 1 K 163/23 Stellung bezogen.

 

Demnach fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Pauschale ist.

 

Solange die Energiepreispauschale noch nicht i.S.d. § 115 (2) EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale die Auszahung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

 


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