Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Diese Entscheidung hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Januar 2018 7 K 1007/17 E getroffen.
Die Klägerin hat nach Auffassung des FG Münster keine für den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen erforderliche doppelte Haushaltsführung unterhalten, da ihre erste Tätigkeitsstätte nicht im Inland verblieben sei.
Vielmehr werde eine ausländische Universität auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt für Zwecke eines Auslandssemesters und nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums zur ersten Tätigkeitsstätte eines Studenten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.