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Keine Bindungswirkung bei rechtswidrigen Bescheinigungen der zuständigen Denkmalbehörden

Grundsätzlich bindet eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung nach § 7h EStG im Rahmen der Sanierung von Baudenkmalen die Finanzbehörden.

Das Finanzamt hat grundsätzlich keine eigene Prüfungskompetenz.

Wie das FG Thüringen mit seinem Urteil vom 22.8.2017 – 2 K 688/16 (vorläufig nicht rechtskräftig) entschieden hat, ist diese Bindungswirkung jedoch nicht grenzenlos.

Das Berufen auf die Bindungswirkung einer offensichtlich rechtswidrigen Bescheinigung ist nach Auffassung des FG rechtsmissbräuchlich.

Ein derartiger Sachverhalt ist z.B. anzunehmen, wenn die Gemeindebehörde eine Bescheinigung ausgestellt hat, jedoch ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot i.S.v. § 177 BauGB gar nicht existiert.

In einschlägigen Sachverhalten müssen die Mandanten über diese Rechtslage informiert werden, damit Ihnen böse Überraschungen erspart bleiben.


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