Die Kernaussage
Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist, BFH 15.6.2016, I R 64/14.
Die Begründung
Eine Übertragung gewerbesteuerrechtlich günstiger Merkmale der Betriebs-Kapitalgesellschaft - selbst wenn diese im Streitfall die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfüllen sollte - kommt bei der erweiterten Kürzung nicht in Betracht.
Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist.
Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht.
Die Entscheidung des I. Senats des BFH grenzt sich bedauerlicher Weise zu der anderslautenden Entscheidung des X. Senats zu § 3 Nr. 20 GewStG (BFH v. 29.3.2006, Az.: X R 59/00) ab.