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Eine bedauerliche Entscheidung des BFH: Keine erweiterte Kürzung für im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassenen Grundbesitz

Die Kernaussage

Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist, BFH 15.6.2016, I R 64/14.

Die Begründung

Eine Übertragung gewerbesteuerrechtlich günstiger Merkmale der Betriebs-Kapitalgesellschaft - selbst wenn diese im Streitfall die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfüllen sollte - kommt bei der erweiterten Kürzung nicht in Betracht.

Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist.

Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht.

Die Entscheidung des I. Senats des BFH grenzt sich bedauerlicher Weise zu der anderslautenden Entscheidung des X. Senats zu § 3 Nr. 20 GewStG (BFH v. 29.3.2006, Az.:  X R 59/00) ab.


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