Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 29.3.2017 7 K 3675/13 E, G, U zur Frage der ordnungsgemäßen Kassenführung bei durch Sachverständigengutachten nachgewiesenen Manipulationsmöglichkeiten eines PC-Kassensystems Stellung genommen.
Die Kernaussage des FG lautet: Liegen bei einem PC-gestützten Kassensystem keine Programmierprotokolle vor und ist durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, dass die Kasse manipulierbar ist, ist eine Schätzungsbefugnis gegeben.
Gleichwohl hat sich das FG in seinem Urteil auch kritisch mit der Handlungsweise von Betriebsprüfern in derartigen Fallgestaltungen auseinandergesetzt. Das FG beurteilt die Handlungsweise der Betriebsprüfer in der Weise, dass sie bei Schätzungen häufig „weit über das Ziel hinausschießen“.
Bei konkreten Streitfällen sollten Sie daher die kritischen Anmerkungen der Entscheidung beiziehen.
Zudem ist es erwähnenswert, dass gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden ist, AZ BFH X B65/17.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH ggf. zu den Kernaussagen des FG äußern wird.