§ 7 Abs. 7 ErbStG stellt einen Sondertatbestand der freigebigen Zuwendung dar, wenn ein Mitgesellschafter aus der Gesellschaft (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) ausscheidet und er eine Abfindung unter dem steuerlichen Anteilswert erhält. Danach "gilt" der durch das Ausscheiden bewirkte Anteilsübergang auf die Gesellschaft oder den Mitgesellschafter als Schenkung, "soweit" der steuerliche Wert den im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Abfindungsanspruch übersteigt. Abfindungsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters führen so zu einer Steuerpflicht.
In einem Fall vor dem BFH war fraglich, ob § 7 Abs. 7 ErbStG bei Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Pooltreuhänder anfällt. Hier hielten die Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (GmbH) jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 €. 2004 beschlossen die Gesellschafter die Neufassung eines notariell beurkundeten Poolvertrags, der die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander im Managermodell regelte. Dazu gehörte die Beendigung der Mitgliedschaft bei Vollendung des 63. Lebensjahrs. Der Gesellschafter sollte zu einem näher bestimmten Tag (gekoppelt an die Rechnungslegung) seinen Geschäftsanteil nach einem vorformulierten Vertragsmuster an einen Pooltreuhänder, der durch die Poolversammlung bestimmt wurde, verkaufen und übertragen. Der Pooltreuhänder hatte hierfür auf Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des Geschäftsanteils zu entrichten, die GmbH die bisher aufgelaufenen Gewinnanteile. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestand nicht.
Der Kläger hatte seinen seit 1998 gehaltenen Geschäftsanteil aus Altersgründen gekündigt und nach Maßgabe der vorbeschriebenen Regelungen an den Pooltreuhänder für 50.000 € verkauft und übertragen. Das Finanzamt setzte unter Verweis auf § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG Schenkungsteuer zunächst gegen die GmbH fest. Mit Urteil vom 04.03.2015 (Az. II R 51/13, BFHE 249, 252, BStBl II 2015, 672) hatte der BFH bereits die Steuerschuldnerschaft der GmbH versagt.
Infolgedessen wurde die Schenkungsteuer später gegenüber dem Kläger festgesetzt. Die hiergegen gerichtete erfolgreiche Klage vor dem FG Düsseldorf (Urteil v. 14.4.2017, 4 K 2596/16 Erb) wurde nun vom BFH (Urteil v. 6.5.2020, II R 34/17) bestätigt.
Demnach war die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Pooltreuhänder beim Kläger nicht nach § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen.
- Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG seien schon deshalb nicht erfüllt, weil der Geschäftsanteil nicht auf den Kläger übergegangen ist, sondern auf den Pooltreuhänder. Zivilrechtlicher Rechtsinhaber sei der Treuhänder. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 AO sei im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich ebenso wenig anwendbar, wie § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO insgesamt. Für die Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, komme es grundsätzlich auf die Zivilrechtslage und nicht auf das wirtschaftliche Eigentum an. Vorliegend war der Pooltreuhänder zivilrechtlicher Eigentümer geworden.
Hinweis: Das Gericht verneinte auch die Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das Schicksal der Geschäftsanteile der Gesellschafter bei Erreichen der Altersgrenze sei im Poolvertrag geregelt und alle Vermögensverschiebungen beruhten auf vertraglichen Verpflichtungen. Es fehle somit am Willen zur Unentgeltlichkeit.