Für die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital ist nach § 15 Abs. 1 BewG regelmäßig ein gesetzlicher Zinssatz 5,5 % anzusetzen.
In Anbetracht der langjährigen Niedrigzinsphase, der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes nach § 233a AO sowie der möglichen verfassungswidrigen Höhe der Säumniszuschläge war fraglich, ob der Zinssatz von 5,5% nach § 15 Abs. 1 BewG noch gerechtfertigt und zeitgemäß ist.
Das FG Düsseldorf hat in seinem aktuellen Urteil vom 26.1.2022 (4 K 272/21 Erb) die Anwendung des Zinssatzes von 5,5 % zur Ermittlung des Jahreswertes eines Nutzungsvorteils bestätigt. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Zweifel.
Im Urteilsfall war strittig, wie eine unentgeltliche, unbefristete und unbesicherte Darlehensgewährung von 110.000 Euro unter Freunden zu bewerten sei. Der Kläger begehrte auf den marktüblichen Zinssatz von 0,5% abzustellen.
Nach dem FG Düsseldorf sei (anders als bei der Verzinsung nach § 233a AO) nicht auf die potenziell am Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen und Refinanzierungskosten abzustellen. Vielmehr sei zu fragen, welchen Konditionen der Kläger für ein Darlehen unter fremden Dritten hätte aufbringen müssen. Im Urteilsfall war von der gesetzlichen Vermutung von 5,5% auszugehen. Der Wert der Schenkung war mit 110.000 Euro / 18,6 = (begrenzter) Jahreswert = 5.914 Euro * Faktor 9,3 = 55.000 Euro zu bewerten. Damit war der schenkungsteuerliche Freibetrag von 20.000 Euro überstiegen.
Hinweis:
Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, den Zinssatz von 5,5% dadurch zu widerlegen, dass vergleichbare Finanzierungen zu einem niedrigeren Zinssatz hätten erhalten werden können. Dies gelang dem Kläger im Urteilsfall nicht.
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.