Mit seinem Urteil vom 24.10.2024 VI R 7/22 hat der VI. Senat zur Frage Bestellung bezogen, in welcher Höhe Fahrtkosten im Rahmen der Ermittlung der Werbungskosten Berücksichtigung finden können.
Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fahrtkosten bei einem Teilzeit-Studium in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sind, während sie bei einem Vollstudium nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können.
Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob der Stpfl. während des Studiums eine Erwerbstätigkeit ausübt.