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Kindergeld und die mehraktige Berufsausbildung

Beim Kindergeld können Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres berücksichtigt werden. Allerdings enthält das Gesetz eine wesentliche Einschränkung: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind i.d.R. nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Praxishinweis
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich.

Wann ist eine Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne beendet? Bislang geht der BFH davon aus, dass eine Erstausbildung erst dann abgeschlossen ist, wenn das Kind das erreicht hat, was es hat erreichen wollen. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nunmehr entschieden, dass eine einheitliche Erstausbildung nicht gegeben ist, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur gleichzeitigen weiteren Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist.

Die Details entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Entscheidungen des BFH
BFH-Urteil v. 11.12.2018 – III R 32/17 – BFH/NV 2019, 691
BFH-Urteil v. 11.12.2018 – III R 47/17 – BFH/NV 2019, 694
BFH-Urteil v. 11.12.2018 – III R 2/18 – BFH/NV 2019, 696
BFH-Urteil v. 11.12.2018 – III R 22/18 – BFH/NV 2019, 699


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