Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 15.12.2022 VI R 44/20 zur o.a. Fragestellung eine Aussage zum Nachweis der entstandenen Aufwendungen gemacht.
Nach seiner Auffassung ist ein Einzelnachweis der entstandenen PKW-Kosten erforderlich.
Dieser ist nach Auffassung des BFH nicht gegeben, wenn Arbeitnehmer die ihnen überlassenen Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule betanken, zwar die regelmäßigen Treibstoffkosten belegmäßig nachgewiesen werden, aber die auf die Arbeitnehmer entfallenden Anteile anhand von Norm-Verbrauchsangaben des Herstellers für das Fahrzeug geschätzt werden.
Es bedarf somit einer konkreten Einzelaufzeichnung der einzelnen Tankvorgänge.