Mit BMF-Schreiben vom 22.2.2022, BStBl 2022 I, 187 hat das BMF bestimmt, dass bei der Bemessung der AfA die Nutzungsdauer von Compurter-Hardware und Software mit einem Jahr angenommen werden kann.
Mit Verfügung vom 22.3.2023 S 2190 A – 031 – St 214 hat die OFD Frankfurt a.M. jedoch klargestellt, dass diese Weisung nicht auf Anwendungen für eine Homepage anwendbar ist.
Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Finanzbehörden auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen.