Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 2.2.2022 III R 65/19 klargestellt, dass die Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen ist.
Der III. Senat des BFH hat mit Urteil vom 2.2.2022 III R 65/19 klargestellt, dass die Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen ist.